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Ohne Schwellen im eigenen Zuhause

Stolpern, ins Straucheln kommen oder sogar ein Sturz – gerade für ältere Menschen ist das ein Albtraum. Dabei müssen barrierefreie Maßnahmen und Pflegehilfsmittel nicht einmal viel kosten.

Ohne Schwellen und Rollstuhl gerecht – auf die Frage, was denn barrierefrei sei,
haben die meisten Personen noch vor wenigen Jahren so oder so ähnlich geantwortet. Aufklärung, wie etwa durch den bundesweit tätigen Verein „Aktion Mensch“, haben jedoch zu einem deutlichen Umdenken in unserer Gesellschaft geführt, was auch aktuelle Zahlen belegen: Danach sagen 77 Prozent der Deutschen, dass Barrierefreiheit äußerst wichtig oder wichtig sei, wie das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage des Marktforschungsinstituts YouGov im Auftrag der „Aktion Mensch“ ergeben hat. 

Mehr Bewusstsein für Barrierefreiheit. Auch die Notwendigkeit, das Verständnis für Barrierefreiheit generell zu stärken, bejahen die meisten der insgesamt 2.000 weiblichen und männlichen befragten Personen ab 18 Jahren. Davon sitzen 52 der Teilnehmer selbst im Rollstuhl und wissen persönlich am besten, wie wichtig ein barrierefreies Wohn- und Lebensumfeld täglich für sie ist. So sagen dann auch 83 Prozent der Befragten, dass es besonders wichtig sei, das Bewusstsein für Barrieren in der Bevölkerung zu verstärken.  Strengere gesetzliche Vorgaben halten 77 Prozent der befragten Frauen und Männer für relevant, um Barrieren nachhaltig abzubauen. In digitalen Innovationen wie Apps oder spezieller Software sehen immerhin noch 62 Prozent der Deutschen Potenzial für den Abbau von realen Handicaps. „Für uns ist das ein sehr positives Teilergebnis“, betont Armin v. Buttlar, Vorstand der „Aktion Mensch“. „Denn Barrierefreiheit ist schon lange ein wichtiges Anliegen der Aktion Mensch. Wir alle stoßen noch viel zu oft auf Barrieren, die bestimmte Personengruppen ausschließen.“  Mit und ohne Handicap zusammenleben. Dabei gilt ein barrierefreies Umfeld nicht nur als eine Erleichterung für diejenigen, die zum Beispiel durch eine Erkrankung auf Hürden und Schranken stoßen, sondern ist auch eine Grundvoraussetzung für die sogenannte Inklusion. Das meint die Tatsache, dass Menschen mit und ohne Behinderung ganz selbstverständlich zusammen leben, lernen, wohnen und arbeiten können. Von daher sollte barrierefrei langfristig weitaus mehr sein, als vorhandene Rampen, verbreiterte Türen, Handgriffe oder ähnliches. Auch Texte, die in unverständlicher Sprache verfasst sind, darstellende Bilder, Angebote im digitalen Bereich und ähnliches können so gestaltet sein, dass sie zu Schranken zwischen den Menschen führen oder umgekehrt ein leichteres barrierefreies Miteinander ermöglichen. Unter www.aktion-mensch.de/barrierefreiheit gibt es weitere Informationen.   

Ohne Schwellen im eigenen Zuhause bleiben   
Einen enorm hohen Stellenwert hat die Barrierefreiheit für ältere Menschen und vor allem in ihrem direkten Wohnbereich und ihrem Lebensumfeld. Etwa 90 Prozent der älteren Generation möchte nach aktuellen Umfragen solange wie möglich in ihren eigenen vier Wänden bleiben und ein selbstständiges Leben in der gewohnten Umgebung führen. Maßnahmen der baulichen Wohnungsanpassung können diese Lebensführung unterstützen, wobei das ideale altersgerechte Wohnen bereits draußen vor der Tür anfängt. So sollten nach Ansicht des Landes-Seniorenbeirats Hamburg folgende Merkmale erfüllt sein, wenn man von altengerechtem Wohnen spricht: Neben einer stadtnahen, schön begrünten Lage sollten vor der Haustür gut begehbare und befahrbare Wege mit Sitzmöglichkeiten vorhanden sein. Auch eine gute Ausschilderung des Zugangs zu ihrer Wohnanlage und eine schnell erreichbare Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr sowie abgesenkte Fußgängerüberwege und Ampeln mit akustischen Signalen hält der Verein für genauso relevant wie eine gute Erreichbarkeit im Nahbereich von Einkaufsquellen des täglichen Bedarfs, Post und Banken, Reinigungen, aber auch Ärzte, Apotheken, ambulante Dienste, Fußpflege, Freizeitangebote und vieles mehr.  

Der Idealfall einer altengerechten Wohnanlage   
Ebenso spricht der Seniorenbeirat vom guten altengerechten Wohnen, wenn im Eingangsbereich einer Wohnanlage bereits hilfreiche Maßnahmen vorhanden sind, wie etwa eine stufenlose, überdachte und gut ausgeleuchtete Gestaltung des Foyers. Die Tür mit einer Breite von mindestens 100 Zentimetern sollte durch Funksignal und Fernbedienung zu öffnen und mit Türschließ- und Gegensprechanlage ausgestattet sein. Außerdem seien ein rutschsicherer Fußboden, Briefkästen angebracht in Griffhöhe für Rollstuhlfahrer, Handläufe beidseitig installiert an den Treppenaufgängen zu den oberen Etagen und Bewegungsmelder, die das Licht regeln, unerlässlich.  Im eigenen Wohnbereich empfiehlt der Senioren-Beirat dann unter anderem eine Eingangstür mit Weitwinkelspion, die einbruchsgesichert ist. Innere Türen sollten generell schwellenlose und mit einer Breite von einem Meter sein, wobei ein rollstuhlgerechter Flur mindestens 1,4 Meter breit sein sollte. Weitere Maßnahmen, die bei einem barrierefreien Um- oder Neubau berücksichtigt werden sollten, sind ein hochgebauter Backofen und Kühlschrank, eine verstellbare Arbeitsplattenhöhe, so dass der Bereich mit dem Rollstuhl unterfahrbar ist, ablenkbare Schrankoberteile, Lichtschalter mit Fernbedienung, Steckdosen in einem Meter Höhe und Telefonanschluss auch im Schlafbereich. Darüber hinaus sollte auch das Badezimmer den Lebensumständen angepasst werden und mindestens 2,50 x 2,50 Meter groß sein, über eine bodengleiche Dusche mit Klappsitz und Haltegriffen verfügen sowie einen rutschsicheren Bodenbelag und eine helle Beleuchtung haben.   

Viele Kostenträger für Umbauten und Hilfsmittel  
Muss eine bereits vorhandene Wohnung zum Beispiel aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung ihres Nutzers umgebaut werden, so ist dieses häufig mit hohen Kosten verbunden. Die Frage, welcher Kostenträger dann für die Finanzierung solcher Umbauten zuständig ist, schreckt viele Personen schon im Vorwege ihres Vorhabens ab – auch aus Unkenntnis und Unsicherheit, vielleicht doch vieles oder alles selbst bezahlen zu müssen. In unserem guten, aber leider auch komplizierten System der sozialen Sicherung für solche baulichen Veränderungen gibt es laut dem Hamburger Verein “Barrierefrei leben e. V.” für jeden Einzelfall das passende Modell bezüglich der Kosten und Zuschüsse. Vor allem sei die Frage nach der Ursache einer Erkrankung oder Behinderung dabei von wesentlicher Bedeutung.

 

Unter Beachtung der einzelnen Voraussetzungen können dann folgende Kostenträger zuständig sein:  
- Gesetzliche Unfallversicherung

Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse tritt in dem Fall ein, dass eine Behinderung eindeutig auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist. Dann zählt die gesetzliche Unfallversicherung in Form der Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen als der für alle Kosten zuständige Träger, der auch eine Rehabilitation ihrer Versicherten übernimmt. Ist der Umbau einer vorhandenen Wohnung oder eines vorhandenen Hauses notwendig und möglich, dann werden die hierfür notwendigen Kosten ebenfalls von den Berufsgenossenschaften/Unfallkassen getragen. Die Leistungen werden unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Versicherten gewährt.  

- Rentenversicherung
Hat ein Arbeitnehmer bereits mehr als 15 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, ist seine zuständige Rentenversicherung der Ansprechpartner für die Kosten. Leistungen werden hier als Darlehen oder Zuschüsse gewährt. Dabei gibt die Rentenversicherung bestimmte Höchstgrenzen vor, die auch das Einkommen der Antragsteller hinzuziehen. Die jeweiligen Bestimmungen des Rentenversicherungsträgers (§ 16 SGB VI) und des Integrationsamtes beziehen sich auf die gemeinsamen Vorschriften des § 33 Abs. 8 Ziffer 6 SGB IX, wie es der Hamburger Verein www.barrierfrei-leben.de darstellt.   

- Kosten bei behindertengerechten Umbauten  
In diesem Fall ist eines laut “Barrierefrei leben e. V.” besonders zu beachten: Generell gibt es für die behindertengerechte Gestaltung einer Wohnung gleich mehrere mögliche Kostenträger. Gesetzliche oder private Krankenkassen kommen in diesem Fall jedoch nicht für entsprechende Leistungen und deren Kosten auf. Vielmehr können behinderte und pflegebedürftige Menschen, die Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz erhalten, für Maßnahmen zur Verbesserung ihres Wohnumfeldes von der Pflegekasse seit dem 1. Januar 2015 einen Zuschuss von maximal Ä 4.000,– (vorher bis zu Ä 2.557,–) bekommen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung (z. B. eine Wohn-Pflege-Gemeinschaft), kann je pflegebedürftiger Person ein Zuschuss von bis zu Ä 4.000,– beantragt werden, wobei der gesamte Betrag die Summe von Ä 16.000,– nicht überschreiten darf. Grundvoraussetzung für einen Zuschuss ist immer das Ziel, dass die Umbaumaßnahme im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Der jeweils gewährte Zuschuss betrachtet dabei alle in einer Wohnung erfolgten Veränderungen als eine Baumaßnahme, auch wenn sie zu unterschiedlichen Zeiten umgesetzt werden. Übersteigen die Kosten den vor dem 1. Januar 2015 bewilligten Zuschuss in Höhe von Ä 2.557,–, dann kann der Differenzbetrag bis zur maximalen Höhe von Ä 4.000,– noch gezahlt werden, wenn eine Baumaßnahme nicht abgeschlossen ist. “Anspruch auf einen erneuten Zuschuss in voller Höhe von Ä 4.000,– hat der Antragsteller erst dann, wenn sich seine Krankheit oder Behinderung so verschlechtert hat, dass eine erneute Baumaßnahme notwendig wird,” heißt es in den Ausführungen des Vereins, der sich um Hilfsmittelberatung, Wohnraumanpassung und barrierefreie Bauberatung kümmert. Wie lang dieser gewisse Zeitraum bis zu einem Neuantrag sein muss, sei vom  Gesetzgeber allerdings nicht exakt dargestellt.   

- Staatliche Gelder für Umbauten  
Auch aus „öffentlichen Geldern“, die vom Staat und in der Regel von den Wohnungsämtern in den Baubehörden gewährt werden, können barrierefreie Baumaßnahmen umgesetzt werden. Dafür hält zum Beispiel die bundesweit tätige KfW-Bankengruppe zwei Förderprogramme zur Beseitigung oder Reduzierung von Barrieren in der Wohnung bereit, wobei Mieter hierfür vorab die Zustimmung ihres Vermieters oder private Eigentümer das ja der Eigentümergemeinschaft benötigen. Liegt dieses Okay vor, dann gewährt beispielsweise das KfW-Förderprogramm Nr. 455 einen nicht zurückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 10 bis 12,5 Prozent der förderungsfähigen Umbaukosten, die als Höchstgrenze Ä 50.000,– betragen können.
Der Zuschuss wird vor Baubeginn direkt bei der Kfw-Bank beantragt.   Mit dem Förderprogramm Nr. 159 vergibt die KfW-Bank zinsgünstige Kredite bis zu Ä 50.000,– pro Wohnung, wobei eine Kombination mit anderen Förderprogrammen, etwa zur Energieeinsparung, in Einzelfällen möglich ist. Zur Beantragung dieser Kredite wenden sich Interessierte am besten an Banken oder Sparkassen oder an die eigene Hausbank vor Ort. Ganz wichtig: Eine Kombination aus dem Investitionszuschuss Förderprogramm Nr. 455 und der Kreditvariante des Förderprogramms Nr. 159 ist leider nicht möglich. Nähere Informationen dazu finden sich im Internet unter www.kfw.de oder telefonisch im Infocenter der KfW unter: 0800 539 9002 (kostenfrei). 

- Zuschüsse für häusliche Hilfsmittel
Duschhocker, Rollstuhl oder ein komplettes Pflegebett - die Auswahl an hilfreichen Utensilien, die die Betreuung eines pflegebedürftigen Menschen in seinem Zuhause erleichtern, ist sehr groß. Wird etwa ein Hilfsmittel bei der Krankenkasse beantragt, sollte der Antragsteller vorab einige Punkte beachten:  Ein Hilfsmittel wird vom behandelnden Arzt nur dann verordnet, wenn es medizinisch notwendig ist. Um die Kosten dafür erstattet zu bekommen, muss das Hilfsmittel im sogenannten Hilfsmittelkatalog der Krankenkassen mit einer Hilfsmittelnummer aufgeführt sein. Die Wahrscheinlichkeit, dass es dann auch zur Kostenübernahme kommt, steigt von daher, wenn der Arzt und/oder der Sanitätsfachhändler gleich ein Hilfsmittel aussuchen, das die Kasse in diesem Katalog hat. 

Für das Hilfsmittel muss vom behandelnden Arzt ein Rezept ausgestellt werden, das das benötigte Hilfsmittel und seine speziell erforderlichen Funktionen genau bezeichnet. Außerdem kann es bei dem Antrag der Kosten durchaus hilfreich sein, die jeweilige Hilfsmittelnummer bereits aufzuführen. So sei zum Beispiel die allgemeine Bezeichnung „Rollstuhl“ nicht ausreichend, sondern die Formulierung „Leichtgewichtrollstuhl wie z. B. Hilfsmittelnummer xx.xxx.xxx oder Modell yyy von der Firma xyz“ sehr viel besser, um eine entsprechende Kostenübernahme zu bekommen. Weiterhin kann es zu mehr Erfolg führen, wenn der Arzt in einigen Sätzen die Notwendigkeit der Verordnung näher begründet und ggf. die vorliegenden Funktionseinschränkungen beschreibt.   

- Spezielle Verträge und Ausnahmeregelungen  
Generell erhält nicht jeder Antragsteller unwillkürlich das Hilfsmittel, das er haben möchte, denn die einzelnen Krankenkassen haben immer öfter Verträge mit Anbietern (z. B. Sanitätshäuser oder andere Leistungserbringer) geschlossen, die der Versicherte zu nutzen hat. Nur im Einzelfall kann auf Antrag eine andere Firma beauftragt werden, wie etwa bei Hilfsmitteln mit individuellem Anpassungs- und Beratungsbedarf. Dann kann auch ein wohnortsnaher Anbieter, der zum Beispiel in die Wohnung kommt, beauftragt werden, wofür der Versicherte jedoch eventuell anfallende Mehrkosten selbst aufbringen muss. “Die Krankenkasse zahlt nur den vertraglich vereinbarten Festpreis für das Hilfsmittel sowie auch nur die dafür anfallenden Folgekosten (z. B. Reparatur). Folgekosten können z. B. auch eine entstehende Versicherungspflicht für einen schnelleren Elektro-Rollstuhl sein,” wird es in den Ausführungen des Vereins für barrierefreies Leben dargestellt. Das technische Hilfsmittel bleibt generell Eigentum der Krankenkasse und muss zurück gegeben werden, wenn es nicht mehr benötigt wird. Dies gilt auch, wenn der Versicherte Mehrkosten für ein von ihm gewünschtes Hilfsmittel geleistet hat. Wenn sich immer mehr Versicherte wundern, dass sie auch bereits gebrauchte Hilfsmittel erhalten, dann liegt es daran, dass die Krankenkassen mittlerweile gesetzlich verpflichtet sind, den Versicherten möglichst gebrauchte technische Hilfsmittel anzubieten. In Einzelfällen besteht durchaus die Möglichkeit, dass die Krankenkasse die Kosten für ein Hilfsmittel übernimmt, das nicht im Hilfsmittelkatalog aufgeführt ist. Dann muss jedoch eine ausführliche Begründung der ärztlichen Verordnung erfolgen, die medizinisch klar macht, dass nur und gerade dieses Hilfsmittel für den einzelnen Betroffenen das einzig geeignete ist. Es muss vor allem auch dargelegt werden, dass der Patient mit diesem Hilfsmittel seine Selbstständigkeit erhöhen und seine Abhängigkeit von Fremdhilfe reduzieren kann.  

- Zuschüsse aus dem Topf der Pflegekasse
Erhält ein pflegebedürftiger oder behinderter Mensch bereits Leistungen von der Pflegekasse nach den entsprechenden Pflegestufen, dann hat er auch Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Dafür gibt es extra ein Pflegehilfsmittelverzeichnis, in dem technische Hilfsmittel und zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel aufgeführt sind. Als letzteres bezeichnet man zum Beispiel Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Betteinlagen und ähnliches. Diese kann der jeweilige Patient mit der Pflegekasse abrechnen oder eine Pauschale von Ä 40,– im Monat beantragen.    
Wenn schlussendlich keiner der dargestellten Kostenträger zuständig ist, bleibt letztendlich das Grundsicherungs- und Sozialamt als möglicher Kostenträger. Dabei ist immer zu beachten, dass Leistungen von dort nur gewährt werden, wenn das Einkommen und Vermögen des Antragstellers eine individuell zu errechnende Höhe nicht überschreitet. Auch wichtig: Dieser öffentliche Träger ist bei der Bewilligung von Hilfsmitteln an die Bestimmungen der Kranken- bzw. Pflegekasse gebunden und kann daher keine Hilfsmittel außerhalb deren Vorgaben bewilligen.

 

Alexandra Petersen © SeMa

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