Was bieten Entlastungsleistungen?
Möglichst lange zu Hause bleiben, das wünschen sich viele ältere Menschen. Was ihnen zusteht, um die Betreuung zuhause zu finanzieren, das wissen die wenigsten.
Eine Person, die zu einem kommt und im Haushalt hilft? Die Staub wischt, Wäsche macht – und dabei noch freundliche Worte findet? Oder eine Begleitung, die mit einem einkauft? Das wäre schön, wenn man nicht mehr so auf der Höhe ist, aber gern weiter zu Hause wohnen bleiben möchte. So wie es sich vor allem viele ältere Damen und Herren vorstellen.
Betreuung und Entlastung
Das muss kein Wunschdenken bleiben. Im Gegenteil, mit Paragraf 45b SGB XI Betreuungs- und Entlastungsleistungen kann eine hilfe- oder pflegebedürftige Person jeden Alters zu Hause viel mehr in Anspruch nehmen, als der Einzelne denkt. Mit diesem Gesetz, das zusätzliche Hilfeleistungen bei der Pflegekasse ermöglicht, können Pflegebedürftige und Angehörige unterstützt werden. „Pflegebedürftige aller fünf Pflegegrade haben Anspruch auf den ,Entlastungsbetrag‘, wie etwa für Haushalts- und Einkaufshilfen, Spaziergänge, Vorlesestunden, Begleitung zum Arzt, ins Kino oder zu Konzerten sowie für stundenweise Betreuung,“ wie Joanna Zittermann, Pflegedienstleitung des Anbieters „Alloheim mobil“ in Wedel erklärt.
Hilfe im häuslichen Umfeld
Ganz neu ist diese Möglichkeit nicht: Bis Ende 2014 erhielten aber nur Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, vor allem mit Demenz, die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen oder den Entlastungsbetrag. Seit Beginn 2015 können auch Menschen ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz diese Leistungen nutzen. „Das bezieht sich jedoch nur auf die Pflegebedürftigen, die in einer häuslichen Wohnform leben und sich dort unterstützen lassen“, so die Pflegedienstleiterin.
Konkret festgelegte Leistungen
Was den Einzelnen zusteht, ist seit Januar 2017 für alle fünf Pflegegrade geregelt: Sie erhalten einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Diese Leistung ist kein pauschaler Betrag, sondern zweckgebunden, denn die in Paragraf 45b SGB XI festgelegte Hilfe ist dazu da, Betreuung im Alltag zu decken. Welche Aktivitäten bzw. Leistungen das sind, ist detailliert festgelegt:
• Zusätzliche Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.
• Geschulte Ehrenamtliche oder professionelle PflegerInnen können die Aufgaben übernehmen.
• Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags.
• Hilfe bei der Korrespondenz mit Behörden und Organisation von benötigten Leistungen.
• Begleitung außerhalb des Hauses.
• Pflegebedingte Umbaumaßnahmen der Wohnung und Unterstützung im Haushalt.
• Beaufsichtigung zur Entlastung von pflegenden Angehörigen.
Außerdem kann der Einzelne seinen Entlastungsbetrag auch für Tages- und Nachtpflege oder für viele Angebote wie Besuche von Beschäftigungsgruppen, Begleitung zum Arzt, zu Konzerten usw. nutzen.
Eingeschränkte Alltagskompetenz
Die Kriterien für die „eingeschränkte Alltagskompetenz“ sind im Gesetz festgelegt. Sie sind erfüllt, wenn die Person die Tendenz zeigt, wegzulaufen, wenn er oder sie Gefahren verursacht und ähnliche Auffälligkeiten. Aber auch bei psychischen Erkrankungen oder bei geistigen Behinderungen können die Kriterien greifen. Die Leistungen lagen bis Ende 2016 bei 104 Euro monatlich bzw. bei 208 Euro monatlich, wenn (in seltensten Fällen) eine erhöhte Summe festgelegt wurde. „Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann die nicht erbrachte Leistung in das folgende Halbjahr übertragen werden,“ sagt Frau Zittermann. Damit gehen Leistungen nicht so schnell verloren.
Leistungen in Anspruch nehmen
Die jetzt geltenden bis zu 125 Euro monatlich werden nicht an die pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen ausgezahlt. Sie können für Leistungen, die für die Pflege und Betreuung vonnöten sind, genutzt werden. „Um Leistungen dieser Art zu erhalten, muss die betreffende Person einen Pflegegrad haben. Ist dieses nicht der Fall, muss ein Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden“, so Frau Zittermann. Auch dabei können Anbieter wie „Alloheim mobil“ (www.alloheim.de/residenz/ambulanter-pflegedienst-an-der-elbe-wedel/) ihre Kunden begleiten.
Ist die Pflegebedürftigkeit festgestellt, kann der Pflegebedürftige die Entlastungsleistung in Anspruch nehmen. „Allerdings werden Leistungen nur gezahlt, wenn sie Rechnungen einreichen.
Es gilt das sogenannte Kostenerstattungsprinzip“, stellt Joanna Zittermann klar. Das heißt, dass der Pflegebedürftige in Vorleistung geht und eine Erstattung bekommt, wenn die Rechnungen vorliegen. „Der Pflegedienst kann auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn Kunden eine Abtretungserklärung abgeben“, sagt sie. Dann muss keiner in Vorkasse gehen.
A. Petersen © SeMa
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