Nach uns – der Nachlass
Erben und vererben: Wie der Gesetzgeber den Übergang materieller Werte nach dem Todesfall regelt – und wie die Hinterlassenschaft per Testament nicht nur dem Gesetz überlassen werden kann.
Es gibt eine Zeit im Leben, der kann keiner entgehen. Für manche ist diese Phase des Leids auch eine zwischen Geld und Gefühl, zwischen Erben und Vererben. Auf der einen Seite stehen die Erben, auf der anderen die, die vererben: Wenn sich die Lebenszeit dem Ende zuneigt, aber auch früher, ist es Zeit, darüber nachzudenken, was materiell bleibt: Geld, Immobilien, Schmuck, Aktien – Schulden oder Schwarzgeld? Wer zu Lebzeiten das eine oder andere von Wert in seinem Sinne regeln will, macht ein Testament. Dabei spricht keiner gern über „Erben und Vererben“ – zu nah ist das Tabuthema „Tod“. Nur jeder Zweite, so eine Umfrage der Deutsche Bank, wünscht sich mehr Offenheit. Und nur 39 Prozent aller potenziellen Erblasser haben ein Testament gemacht. Tendenz steigend. Jeder Zweite erledigt dies handschriftlich, ein Drittel beim Notar. Die meisten sind zwischen 60 und 70 Jahren alt, ein Viertel unter 50.
Beim letzten Willen geht es oft darum, dass der Ehepartner alles kriegt. Ein mögliches „Berliner Testament“ legt fest, dass sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und Kinder erst zum Zuge kommen, wenn auch der zweite Ehegatte die Welt verlassen muss. Im „Berliner Testament“ sind Kinder beim Tod des ersten Elternteils quasi enterbt, können aber den Pflichtteil einfordern.
Letzter Wille
Sonst ist das Testament die letzte Schrift, mit der jeder verfügen kann, wer erben soll – und wer nicht oder nur zu einem Pflichtteil. Anspruch haben nur Abkömmlinge (Kinder, Enkel Urenkel), Eltern und Ehegatten des Erblassers. Es ist abzuwägen: Wer ein Tierheim bedenkt, wird möglicherweise posthum die trauernden Kinder und Kindeskinder erzürnen, die das Erbteil als Alterssicherheit gedacht hatten. Die Frage, wann ein Testament ratsam ist, muss jeder für sich beantworten. Es mag sinnvoll sein, wenn die Erbmasse üppig – und/oder Streit in der Familie zu erwarten ist. Dann kann man Regisseur des Nachlasses werden: eigenhändig, handschriftlich, mit Unterschrift, Angabe von Zeit und Ort. Ehepaare dürfen es gemeinschaftlich verfassen – und beide müssen unterschreiben. Ein Testament könne man, so Stefan Dehns, Fachanwalt für Erbrecht und Notar in Bargteheide, „nie zu früh“ machen. Oft wird es vor sich hergeschoben – und dann kann es zu spät sein, weil Krankheit, Demenz oder Unfall hereinbrechen. Eine notarielle Bekundung hilft, rechtssicher zu sein. Dehns: „Viel zu wenige verfassen ein Testament, gerade Personen ohne Kinder und Ehegatten. Dann müssen mit großem Aufwand die Erben gefunden werden. Viele machen ein eigenhändiges Testament mit Fehlern, die zu Streit führen.“ Und wenn der eine behauptet, es liege ein Testament vor, aber die andere sagt: „keins da“ – ist Krach unterm Dach.
Valerie Meister, stellvertretende Pressesprecherin der Hamburger Behörde für Justiz und Verbraucherschutz: „Aufgrund der Gestaltungsmöglichkeiten sollte die Beratung von Notarinnen und Notaren in Betracht gezogen werden. Laien-Testamente bergen gegenüber notariellen Testamenten die Gefahr, dass diese mangels ausreichender erbrechtlicher Kenntnisse und aufgrund unklarer Formulierungen auslegungsbedürftig sein können. Dies kann Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Nachlassabwicklung und der Beantragung eines erforderlichen Erbscheins zur Folge haben.“
Dabei ist auch ein Testament nicht in Stein gemeißelt. Es kann jederzeit widerrufen, erweitert, komplett verändert oder für ungültig erklärt werden. Zu bedenken: Wer nicht bedacht wird, hat ein Anrecht auf einen Pflichtteil. Dieser liegt bei der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, und die „anderen“ müssen es in Geldform anweisen.
Findet sich indes zu Hause kein letzter Wille und ist nichts beim Amtsgericht verwahrt, dann gilt das Erbrecht – und das ist kompliziert. Grundsätzlich regelt es, dass die Verwandtschaft erbt – je näher dran, umso mehr. Eine Sonderrolle haben Ehepartner. Sie sind rechtlich nicht mit ihrem Gatten (oder Lebenspartner) verwandt. Aber: In der Regel beerben sie dank „Ehegattenerbrecht“ auch ohne Berliner Testament einander. Sie erhalten jedoch nicht alles, sondern nur eine Hälfte, die andere geht – anteilig – an die Kinder. Voraussetzung: Die Ehegatten hatten wie viele – eine Zugewinngemeinschaft – und keinen Ehevertrag. Auch bei Gütertrennung erbt der Gatte, aber ein Viertel weniger als bei einer Zugewinngemeinschaft.
Wer erbt was?
Ist das Familiengefüge durch Todesfälle durcheinandergeraten, ordnet das Gesetz per „Erbfolge“, wer zu welcher Quote erbt. Das steht dann im Erbschein. Dazu hat der Gesetzgeber emotionslos die Verwandtschaft in Klassen aufgeteilt: Verwandte 1. Ordnung sind Kinder und Enkelkinder des Erblassers. In der 2. Ordnung finden sich dessen Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen. Verwandte 3. Ordnung sind: Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen. Schwiegereltern, Schwägerin und Schwager gehen leer aus. Aber auch, wer sich nicht vor den Altar traute, hat das Nachsehen. Wilde Ehe: kein Erbe. Dehns korrigiert ein Vorurteil: „Ohne Kinder erbt der Ehegatte nicht alles, entfernte Verwandte bekommen zum Erstaunen des länger lebenden Ehegatten auch etwas ab.“
Anders ist die Angelegenheit, wenn ein Verstorbener Kinder hatte. Dann erben Frau und Nachwuchs. Sonst keiner. Sie teilen sich das Erbe und bilden eine Erbengemeinschaft. Sind die Kinder bereits verstorben, kommen die Enkelkinder an die Reihe. Ohne Nachwuchs und ohne Ehepartner wird’s schwieriger. Hatte der Verstorbene keine Kinder oder sind die verstorben und ebenfalls ohne Kinder, sind die Vorfahren an der Reihe – da ja Kinder ebenso wie Kindeskinder fehlen. Die Eltern erben – und wenn diese nicht mehr sind – deren weitere Nachkommen, also die Geschwister des Verstorbenen und weiter in der Linie, deren Kinder, die Neffen und Nichten des Verstorbenen. Sie, die zur 2. Ordnung gehören, werden nur gesetzliche Erben, wenn Geschwister des Verstorbenen verstorben sind. Wenn in gerader Linie Nachkommen (Kinder oder Enkel) leben, erben diese. Beispiel: Toni, unverheiratet, keine Kinder, von seinen Eltern lebt die Mutter. Toni hatte einen Bruder und eine derweil verstorbene Schwester, die zwei Kinder hinterlassen hat. In der Erbfolge fehlen direkte Kinder (Erben der 1. Ordnung). Daher rücken die Eltern, in diesem Fall nur die Mutter, und die Geschwister auf: Die eine Hälfte des Nachlasses bekommt die Mutter, die andere erhalten die Kinder des (verstorbenen) Vaters, also Bruder und (verstorbene) Schwester. Deren lebende Kinder bilden mit Bruder und Mutter des Erblassers eine Vierer-Erbengemeinschaft. Überschaubarer sind die Erb-, wenn die Familienverhältnisse übersichtlicher sind: Hubert, unverheiratet, drei Kinder, vier Enkel. Nur noch seine Mutter lebt. Drei Kinder erben jeweils ein Drittel. Ist eins davon jedoch bereits verstorben, aber zwei Enkel geboren, erhält jeder Enkel ein Sechstel. Was das finanziell bedeutet, interessiert das Finanzamt.
Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer anfällt, richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und dem Verwandtschaftsverhältnis. Wer erbt, zahlt – in der Regel. Der Fiskus registriert, wenn Standesämter, Notare oder Banken Vermögen aus Erbfall signalisieren. Aber: Jedem Erben steht ein Freibetrag zu: 500.000 Euro für den Ehegatten, 400.000 Euro für jedes Kind. Dieser Freibetrag deckt das Vermögen im Kopfkissen ebenso ab wie das Aktiendepot und Immobilien. Da kommt schnell was zusammen. Dehns: „Man kann unter Beachtung der Zehn-Jahres-Frist die Steuerfreibeträge doppelt ausnutzen, wenn man rechtzeitig plant. Man schenkt zu heutigen Werten und nicht zu vermutlich höheren Werten am Tag des Erbfalls.“
Schenken
Die Justizbehörde nennt Vor- und Nachteile, ein kommendes Erbteil vorab zu verschenken. „Eine lebzeitige Vermögensübertragung auf Kinder ermöglicht, Streitigkeiten in der Familie zu Lebzeiten zu vermeiden und Klarheit über die Vermögensnachfolge zu schaffen. Aus steuerlicher Sicht hat eine Schenkung gegenüber einer Vererbung den Vorteil, dass die steuerliche Belastung planbar ist.“ Aber: Qua Gesetz gelten bei Schenkungen und Erbschaften gleich hohe Freibeträge und Steuersätze, sodass die Steuerbelastung identisch ist. „Wird Vermögen vorab an ein Kind geschenkt und erwirbt es innerhalb von 10 Jahren weiteres Vermögen, etwa durch Erbanfall, wird das erworbene Vermögen zur Besteuerung zusammengerechnet. Tritt der Erbfall jedoch erst nach Ablauf des Zehn-Jahres-Zeitraums ein, ist der persönliche Freibetrag (400.000 EUR) zunächst bei der Schenkung und ein weiteres Mal bei der Erbschaft zu gewähren. Bei Schenkungen in Abständen von zehn Jahren kann der Freibetrag somit mehrfach genutzt werden.“ Eine Schenkung hat auch Nachteile: „Es muss bedacht werden, dass sie – etwa bei einer verschlechterten Vermögenslage des Schenkers – nur unter gewissen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden kann.“ Es gilt also wie sonst: „geschenkt ist geschenkt“.
Justitia hat zudem für Immobilien Besonderes ins Erbrecht geschrieben. Dehns: „Man muss strategisch planen, um Steuerfrei- beträge von beiden Eltern auszunutzen und gegebenenfalls das Objekt als Familienheim steuerfrei zu stellen.“ Denn: Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungs- und Teileigentum können im Erbfall steuerbefreit als „Familienheim“ auf Ehegatten oder Kinder übergehen. Unter Ehegatten und Lebenspartnern ist auch die Schenkung steuerfrei. Dreh- und Angelpunkt ist „Selbstnutzung“: Der Erblasser muss das Elternhaus selbst bewohnt haben. Und das erbende Kind muss es „unverzüglich“, in sechs Monaten, zum Erstwohnsitz machen. Für Kinder gilt die maximale Wohngröße von 200 qm. Sonst genießt selbst eine Villa Steuerbefreiung und diese bleibt sogar erhalten, wenn später verkauft wird.
Erb-Immobilien
Die Erb-Regeln zu Immobilien sind in Städten wie Hamburg bedeutsam. Zwei Drittel der Hamburger wohnen zur Miete. Aber etwa ein Viertel besitzt eigene vier Wände in Eigentumswohnungen oder den 152.237 Einfamilienhäusern. Ein Teil wird Jahr für Jahr verkauft – zu hohen Preisen. Oft führt daher das ersehnte Eigenheim nur noch über die Erb-Folge. Torsten Flomm, Vorstandsvorsitzender des Grundeigentümer-Verbandes Hamburg: „Werden mehrere Personen bedacht, entsteht eine Erbengemeinschaft. Für sie steht die Frage im Mittelpunkt, wie bekommt man es hin, dass man sich nicht in die Plünnen kriegt, was passiert mit der Immobilie? Er rät: „Die Erben sollten sich einigen, wer kriegt was, damit es zu keinem Streit kommt. Dabei geht es – und hier liegt die Besonderheit eines Immobilien-Erbes, oft um das Wohnrecht.“
Wird ein Haus oder eine Wohnung vererbt, geht alles seinen erbgesetzlichen Gang wie bei anderen Werten auch – wenn kein Testament vorliegt. Die Angehörigen werden zu Erben. Dabei beerben Ehepartner in der Regel einander. Das ist so im häufigen Fall der Zugewinngemeinschaft – wenn keine Gütertrennung oder kein Ehevertrag vereinbart wurde: Ehemann oder Ehefrau bekommen bei einer gesetzlichen Erbfolge die eine Hälfte, die andere die Kinder. Sind Sohn oder Tochter verstorben, rücken die Kindeskinder vor. „Jetzt ist möglichst vertraglich festzulegen, wenn der nun verwitwete Ehepartner das Wohnrecht bis an das Lebensende behalten soll.“
Das kann, je nach Konstellation der Erben, nicht einfach sein. In Hamburg sind die Preise für Immobilien enorm gestiegen. Da überschreiten die geerbten Häuser und Eigentumswohnungen schnell die Freibeträge: Der Lebenspartner hat 500.000 Euro frei, Kinder und Enkel, deren Eltern verstorben sind, 400.000 Euro. Aber: Enkel werden schon zur Kasse gebeten, wenn der Gegenwert einer Immobilie über 200.000 Euro liegt. Neffen können von der geerbten Immobilie gerade 20.000 Euro herunterrechnen. Erbt also die einzige Tochter im Alter von 25 Jahren ein Reihenhaus in Wandsbek im Wert von 599.000 Euro, dann sind davon 400.000 Euro frei. Ein sogenannter „Versorgungsfreibetrag“ wird je nach Lebensalter der erbenden Kinder dazugerechnet. Er beträgt im Beispiel in Wandsbek 10.3000 Euro. Die Tochter muss bei elfprozentiger Steuerklasse 20.757 Euro zahlen. Der überlebende (Ehe-)Partner könnte dank 500.000 Euro Freibetrag ruhig schlafen, das Recht auf 256.000 Euro Versorgung kommt hinzu – und das Finanzamt kassiert nichts. Bei Immobilien ab 600.000 Euro wird’s teurer. „Und dieser Wert ist in Hamburg schnell erreicht“, sagt Flomm. Dabei geht es um den Verkehrswert, also den faktischen Preis, der bei einem Verkauf zu erlösen wäre.
Wertermittlung
Wenn das geerbte Eigenheim in Wandsbek vermietet ist und das noch günstig, gerät die neue Besitzerin womöglich in einen Engpass. Das Finanzamt fragt nach Erbschaftssteuer. Und die ist abhängig von Freibetrag und realem Haus-Wert. Wenn die Eltern aber lange Zeit die Miete nicht erhöht haben, interessiert das die Wertermittler wenig: Sie rechnen mit ein, wie viel Miete erzielbar sein könnte – nicht, was gerade aufs Konto geht. Und wenn es kein Haus in Wandsbek, sondern auf der Uhlenhorst ist, fällt die Rechnung anders, höher aus. Oft bleibt nur: verkaufen, auch, um Miterben auszuzahlen. Beispiel: Michaels Eltern sind früh gestorben. Es blieb Onkel Johnny, der zog in den 70er nach München und ward nicht mehr gesehen. Er blieb auch in Bayern – ohne Frau und Kinder – hatte aber ein Haus in Schwabing. Michaels Großmutter, (Johnnys Mutter) wohnt in einem Pflegeheim. Michael erbt mit der betagten Dame die Immobilie. Es geht auch um Bares, wenn etwa die Mutter ihren Sohn „enterbt“ – und ihren Lieblingsneffen auserkoren hat, das schmucke Häuschen in Wandsbek in ihrem Sinne zu pflegen. Der in Ungnade gefallene Sohn hat ein Recht auf den Pflichtteil (die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil). Er muss das Haus, verrechnet in Geld, bekommen. Das dürfte den Neffen beim Freibetrag von 20.000 Euro zum Grübeln und in die Beratung von Rechtsanwälten, Notaren und Banken bringen. „Das jemand aus diesen Gründen das Erbe ausgeschlagen hat, weil er die Erbschaftssteuer nicht zahlen konnte, ist in Hamburg noch nicht vorgekommen“, sagt Flomm.
Nießbrauch
Wenn allerdings die Mutter weiter in Wandsbek wohnen will und Kinder dem nichts in den Weg stellen, wird anders kalkuliert: Möglich ist ein Nießbrauchsrecht: Die Mutter wohnt bis zum Lebensende im Haus – mietfrei. Das Häuschen steht jetzt im Wert anders dar, weil es nicht gewinnbringend anderweitig vermietet wird: Hauswert minus Gegenwert für den Nießbrauch, also das Wohnrecht der Mutter. Das bestimmt die vom Fiskus nüchtern berechnete Erbschaftssteuer.
Der bürokratische Wandel vom Erben zum Eigentümer ist einfach: Im Erbfall werden die Erben rechtsdeutsch zum „Gesamtrechtsnachfolger“: Der gesamte Nachlass, einschließlich Immobilien, wechselt den oder die Besitzer. Sie müssen das Erbe nicht einmal offiziell annehmen. Da der Erbe beim Tod des Erblassers Eigentümer ist, ist das Grundbuch falsch und wird berichtigt. Einen Antrag stellen die Erben (innerhalb von zwei Jahren gebührenfrei).
Egal ob Haus, Geschmeide oder Geld: Existiert kein Testament oder Erbvertrag – etwa zugunsten der Seemannsmission oder einer anderen Einrichtung – und gibt es keine gesetzlichen Erben oder haben alle die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen, dann kommt ein anderer zum Zuge: der Staat, oder genauer, Hamburg – wenn der Erblasser zu der Zeit seines Todes hier wohnte. Erben ist keine Sache des Wollens: Wer nach der gesetzlichen Erbfolge oder im Testament berufen wird, ist automatisch Erbe, ohne Zutun. Auch muss keiner das Erbe ausdrücklich annehmen. Erbe wird man von Gesetz wegen. Es hilft nicht, es zu ignorieren. Ist das Verwandtschaftsgeflecht sauber juristisch entwirrt, weist der Erbschein die Quoten aus und berechtigt zum Erbe. Der Erbschein ist meist nötig, um Immobilien zu überschreiben oder ein Konto aufzulösen. Ein Erbschein ist nur entbehrlich, wenn ein notarielles Testament vorliegt. Ist keins vorhanden oder per Hand verfasst, muss der Erbschein her.
Wer ahnt, oder weiß, dass Schulden mit dem Erbe hereinbrechen, kann Nein sagen. So vermeidet der Erbe, für eine überschuldete Barschaft haften zu müssen: Gläubiger können sich nur an die Erbmasse halten. Auch ein sanierungsbedürftiges Haus kann belasten. Niemand ist verpflichtet, eine Hinterlassenschaft anzutreten. Das gilt auch für Schwarzgeld. Wer ein Depot auf den Cayman-Inseln erbt, sollte das melden, um nicht selbst der Steuerhinterziehung bezichtigt zu werden. Wer erbt, muss rechnen können und sollte vorsorgen.
Dr. H. Riedel © SeMa
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