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Prozesskostenhilfe als Rentner

Eine rechtliche Auseinandersetzung kann mit hohen Kosten verbunden sein, doch gerade bei Rentnern ist das Geld oft knapp. Um auch Menschen mit einem geringen Einkommen die Durchführung eines Gerichtsverfahrens zu ermöglichen, gewährt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe. Damit Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, muss Aussicht auf Erfolg bestehen. Die Gerichts- und Anwaltskosten werden von einer unbeteiligten Partei übernommen. Rentner müssen den Antrag zumeist nicht selbst stellen, da der Rechtsanwalt die Prozesskostenhilfe beantragt.

Höhe der Kosten für eine Gerichtsverhandlung

Wie hoch die Kosten für eine Gerichtsverhandlung sind, lässt sich nicht pauschal sagen. Die Höhe der Kosten ist jedoch gesetzlich geregelt.

Bei einem Zivilprozess sind die Gerichtskosten nach Streitwert gestaffelt. Das Gericht legt zumeist den Streitwert zu Beginn des Verfahrens fest. Nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Rechtsmittel und das Gericht, vor dem verhandelt wird, sind vom Streitwert abhängig. Das Amtsgericht ist zumeist für Streitfälle unter 5.000 Euro zuständig. Liegt der Streitwert höher, wird der Fall vor dem Landgericht verhandelt.

Je nach Streitwert können die Kosten für eine Gerichtsverhandlung 100 Euro oder mehr betragen. Zusätzlich müssen Kläger die Anwaltskosten tragen. Weitere Kosten, beispielsweise für Sachverständige, können hinzukommen.

Bei einem Strafprozess ist die Höhe der Kosten vom Fehlverhalten abhängig. Die Kosten richten sich also nach der Höhe der Geld- oder Freiheitsstrafe und können durchaus 1.000 Euro ausmachen.

Was ist Prozesskostenhilfe?

Die Prozesskostenhilfe soll Rechtsschutzgleichheit gewährleisten und auch mittellosen Personen und Personen mit einem geringen Einkommen den Zugang zum Gericht ermöglichen. Sie ist aber kein Geschenk des Staates, denn sie wird nur gewährt, wenn eine Person die Prozesskosten nicht oder nur teilweise mit eigenen Mitteln finanzieren kann.

Die Prozesskostenhilfe ist eine finanzielle Beteiligung des Staates an den Prozesskosten. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe muss beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Das übernimmt zumeist der zuständige Rechtsanwalt. In welcher Höhe Prozesskostenhilfe gewährt wird, hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

Die Prozesskostenhilfe wird vorläufig gewährt. Das Gericht prüft, ob sich die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach Gewährung der Prozesskostenhilfe verbessert haben. Bei Rentnern ist damit nicht zu rechnen, da keine Erhöhung ihres Einkommens zu erwarten ist.

Verbessern sich die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers innerhalb von vier Jahren nach Erhalt der Prozesskostenhilfe, muss er die Prozesskostenhilfe je nach Einkommen ganz oder teilweise zurückzahlen. Die Rückzahlung kann in Raten erfolgen.

Anspruch von Rentnern auf Prozesskostenhilfe

Ob Rentner Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, hängt davon ab, wie hoch ihr Einkommen und Vermögen ist. In der Regel wird Prozesskostenhilfe gewährt, wenn das Vermögen nicht höher als 5.000 Euro ist. Die prozessführende Partei muss ihr Vermögen einsetzen, soweit das zumutbar ist. Bei einem Vermögen von weniger als 5.000 Euro ist das nicht zumutbar.
Bis zu welchem Einkommen Prozesskostenhilfe gewährt wird, lässt sich nicht pauschal angeben. Es kommt auch darauf an, welche regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen der Antragsteller hat. Als Faustregel gilt, dass ein Anspruch besteht, wenn das Einkommen nicht mehr als 1.000 Euro netto im Monat beträgt. Der Antragsteller muss mit dem Antrag Einkommensnachweise vorlegen.

Um den Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu ermitteln, werden vom monatlichen Einkommen laufende Kosten abgezogen, beispielsweise:
- Miete
- Versicherungen wie Haftpflichtversicherung oder Hausratversicherung
- Steuern
- sonstige finanzielle Belastungen

Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe müssen drei Voraussetzungen vorliegen:
- Antragsteller kann die Prozesskosten nicht oder nicht in voller Höhe aus eigenen Mitteln finanzieren
- Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller den Prozess gewinnt, muss gegeben sein
- Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung darf nicht bestehen

Tipp: Um Mutwilligkeit handelt es sich, wenn der Kläger versucht, seine Ansprüche kostengünstig durchzusetzen. Wenn keine Veranlassung zu einer Klage besteht, wird keine Prozesskostenhilfe gewährt.

Was passiert, wenn der Antragsteller die Klage verliert?

Ist der Antragsteller mit seiner Klage erfolglos und verliert er sie, werden mit der Prozesskostenhilfe die eigenen Anwaltskosten beglichen. Die Kosten des gegnerischen Anwalts werden von der Prozesskostenhilfe nicht abgedeckt.

Verliert der Antragsteller den Prozess, muss er also die Kosten des Gegners begleichen, auch wenn er Prozesskostenhilfe erhalten hat. Lediglich bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten muss die Partei, die den Prozess in erster Instanz verliert, die Kosten des gegnerischen Anwalts nicht tragen. Ein Prozess vor dem Arbeitsgericht ist jedoch für Rentner nur dann relevant, wenn sie ihre Rente mit einem Job aufbessern.

Wann müssen keine Gerichtskosten gezahlt werden

Es gibt eine Ausnahme, bei der keine Gerichtskosten gezahlt werden müssen. Bei einer Klage vor dem Sozialgericht muss der Kläger keine Kosten zahlen. Vor dem Sozialgericht können pflegebedürftige Personen oder Menschen mit Behinderung klagen, wenn Hilfsmittel von Krankenversicherungen, Rentenversicherungen oder anderen Behörden abgelehnt werden.
Rentner können die Klage direkt beim Sozialgericht einreichen. Für das Gerichtsverfahren entstehen im Normalfall keine Kosten.

Prozesskostenhilfe kann aber auch bei einem Verfahren vor dem Sozialgericht notwendig werden. Wer einen Anwalt mit der Klage beauftragt, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Die Prozesskostenhilfe deckt die Anwaltskosten ab.

Eine Alternative sind kostenlose Beratungsstellen, bei denen Rentner Hilfe bekommen. Dort erfahren Rentner, ob die Klage vor einem Sozialgericht erfolgversprechend ist. Die Beratungsstelle kann einen Beratungsschein ausstellen, wenn die Voraussetzungen für Beratungshilfe bestehen.

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