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Knochendichtemessung – wer trägt die Kosten?

Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) informiert

(pi) „Letztes Jahr habe ich mir einen Knochen gebrochen, ob-wohl ich weder gestürzt war noch mich anderweitig verletzt habe. Eine darauffolgende Knochendichtemessung hat ergeben, dass ich unter einer leichten Osteoporose leide. Jedoch finde ich nun keinen Kassenarzt, der mich auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse regelmäßig untersucht und meine Werte überprüft. Stattdessen soll ich die Knochendichtemessung selbst bezahlen. Ist die Abrechnung als Privatleistung korrekt oder muss die Krankenkasse für die Kosten der Knochendichtemessung aufkommen?“, so die Frage von Valerie M. aus Reutlingen an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD).

Ärzte rechnen Knochendichtemessungen häufig als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) privat ab. Dabei handelt es sich bei der Messung in bestimmten Fällen um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, sodass Patientinnen und Patienten die Kosten nicht selbst tragen müssen.

Knochendichtemessung als Kassenleistung

In den folgenden Fällen können Versicherte die Knochendichtemessung über ihre elektronische Gesundheitskarte abrechnen lassen:

• Sie haben einen Knochenbruch ohne ein entsprechendes Trauma – also zum Beispiel einen Sturz oder Unfall – erlitten, und es besteht gleichzeitig der begründete Verdacht auf eine Osteoporose.
• Der Arzt will eine gezielte medikamentöse Behandlung einer Osteoporose beginnen. Dafür muss nicht erst eine         Fraktur passiert sein.
• Die Messung der Knochendichte dient der Überprüfung einer laufenden Therapie. Sie kann nach fünf Jahren wiederholt werden, in begründeten Ausnahmefällen aber auch schon früher.

Allerdings dürfen nicht alle Kassenärzte die Knochendichtemessung mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen. Sie benötigen dafür eine Zusatzqualifikation und die Zulassung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) empfiehlt Ratsuchenden wie Frau M., passende Praxen über die Arztsuche der KV im Internet zu suchen oder direkt ihre Krankenkasse um Adressen zu bitten.

Was können Betroffene tun, die diese Voraussetzungen erfüllen und trotzdem selbst zahlen sollen?

Wer zum Beispiel Medikamente zur Behandlung einer Osteoporose einnimmt und trotzdem für eine vom Arzt empfohlene Knochendichtemessung selbst aufkommen soll, sollte zu-nächst mit dem Arzt sprechen. Er darf eine Kassenleistung nicht privat in Rechnung stellen. Im Zweifel können Versicherte Kontakt mit ihrer Krankenkasse aufnehmen und erfragen, ob diese die Kosten übernimmt. Sie sollten bis zur Klärung auf keinen Fall unterschreiben, dass sie bereit sind, selbst für die Knochendichtemessung aufzukommen.

Besteht kein Zweifel daran, dass der Arzt eine eigentliche Kassenleistung privat abrechnen will, können sich Versicherte bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung schriftlich beschweren.

Was ist eine Knochendichtemessung und wofür wird sie eingesetzt?

Mit einer Knochendichtemessung bestimmen Mediziner unter dem Fachbegriff „Osteodensitometrie“ den Mineralsalzgehalt der Knochen. Die Untersuchung hilft dabei, festzustellen, ob die Patientin oder der Patient unter Osteoporose leidet, und den Verlauf der Erkrankung zu beobachten. Die Messung gibt auch Hinweise, wie hoch das Risiko für einen Knochenbruch ist. Der Wert allein reicht für die Diagnose und Bewertung allerdings nicht aus – auch die Begleitumstände und Symptome spielen eine Rolle.
Manche Ärzte bieten eine Knochendichtemessung zur Früherkennung von Osteoporose als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) an. Der Nutzen dieser Früherkennung ist umstritten und auch von den individuellen Risikofaktoren abhängig. Führt das Ergebnis dazu, dass sich Betroffene aus Angst vor einem Knochenbruch weniger bewegen, kann die Früherkennung sogar schaden. Außerdem wird der Körper dabei einer – wenn auch geringen – Röntgenstrahlung ausgesetzt.

Sie haben weitere Fragen zu gesundheitlichen oder gesundheitsrechtlichen Themen?

Das Team der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) beantwortet Ihre Fragen gern.

Sie erreichen die UPD kostenfrei unter der Telefonnummer 0800/011 77 22 (montags bis freitags von 8.00 bis 22.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 18.00 Uhr).

Weitere Informationen zu Beratungswegen sowie kurzfristigen Änderungen und Einschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie unter: www.patientenberatung.de

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